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   BFH, 10.02.2009 - VII B 169/08   

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https://dejure.org/2009,10818
BFH, 10.02.2009 - VII B 169/08 (https://dejure.org/2009,10818)
BFH, Entscheidung vom 10.02.2009 - VII B 169/08 (https://dejure.org/2009,10818)
BFH, Entscheidung vom 10. Februar 2009 - VII B 169/08 (https://dejure.org/2009,10818)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls; Rechtsfragen zum sog. Entlastungsbeweis grundsätzlich geklärt - Beurteilung der Gefährdungslage ist Frage des Einzelfalls - Unzuverlässigkeit aufgrund Verletzung von gesetzlichen Regeln; Unterschiedliche ...

  • Judicialis

    StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4; ; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 12 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls wegen Eintragung von eidesstattlichen Versicherungen im Schuldnerverzeichnis; Anforderungen an die Darlegungslast und Beweislast zum Vortrag des Absehens von dem gebotenen Widerruf der Bestellung

  • datenbank.nwb.de

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls; Gefährdung von Auftraggeberinteressen; Rechtsfragen zum Entlastungsbeweis grundsätzlich geklärt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2009, 972
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 04.12.2007 - VII R 64/06

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Überschuldung

    Auszug aus BFH, 10.02.2009 - VII B 169/08
    Das Gesetz geht damit beim Vorliegen des Vermögensverfalls des Steuerberaters grundsätzlich davon aus, dass dadurch die Interessen seiner Auftraggeber gefährdet sind und gestattet nur in Ausnahmefällen ("es sei denn") ein Absehen von dem gebotenen Widerruf der Bestellung; aus diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis folgt zugleich, dass die Darlegungs- und Feststellungslast für diesen gesetzlichen Ausnahmetatbestand dem betroffenen Steuerberater obliegt (Senatsurteile vom 22. September 1992 VII R 43/92, BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203; vom 4. Dezember 2007 VII R 64/06, BFHE 220, 558, BStBl II 2008, 401; Senatsbeschluss vom 8. Februar 2000 VII B 245/99, BFH/NV 2000, 992).

    Erforderlich ist insoweit ein substantiierter und glaubhafter Vortrag, aufgrund dessen mit hinreichender Gewissheit die grundsätzlich beim Vermögensverfall zu unterstellende Gefahr ausgeschlossen werden kann, dass der Steuerberater seine Berufspflichten unter dem Druck seiner desolaten Vermögenslage verletzen wird (Senatsurteil in BFHE 220, 558, BStBl II 2008, 401, m.w.N.).

    Die Beantwortung der Frage, ob dieser Entlastungsbeweis gelungen ist, erfordert eine dem Tatrichter vorbehaltene zusammenfassende Beurteilung der komplexen Verhältnisse des Einzelfalls, bei der eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien zu berücksichtigen ist, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Möglichkeit einer Gefährdung von Auftraggeberinteressen sprechen können (ständige Rechtsprechung, Senatsurteile in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203; vom 6. Juni 2000 VII R 68/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2000, 741, und in BFHE 220, 558, BStBl II 2008, 401).

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats, der wiederholt darauf hingewiesen hat, dass eine konkrete Gefährdung von Auftraggeberinteressen nicht verneint werden kann, wenn festgestellt worden ist, dass der Steuerberater in sonstigen geschäftlichen oder auch eigenen Angelegenheiten unzuverlässig ist und sich an gesetzliche Vorgaben nicht hält, denn in diesem Fall ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Steuerberater unter dem Druck seiner Vermögenslosigkeit auch Mandanteninteressen unter Missachtung vertraglicher Vereinbarungen verletzt, so groß, dass von einer konkreten Gefährdung von Auftraggeberinteressen auszugehen ist (Senatsurteil in BFHE 220, 558, BStBl II 2008, 401, m.w.N.).

    Der beschließende Senat hat auch bereits wiederholt ausgeführt, dass § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG mit der nach Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) garantierten Berufsfreiheit in Einklang steht (Senatsurteil in BFHE 220, 558, BStBl II 2008, 401, m.w.N.) und dass es auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, wenn der Gesetzgeber für unterschiedliche Berufsgruppen jeweils anders lautende Berufszulassungsregelungen erlässt (Senatsurteil vom 30. März 2004 VII R 56/03, BFH/NV 2004, 1426).

  • BFH, 22.09.1992 - VII R 43/92

    Widerruf der Bestellung eines in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters

    Auszug aus BFH, 10.02.2009 - VII B 169/08
    Das Gesetz geht damit beim Vorliegen des Vermögensverfalls des Steuerberaters grundsätzlich davon aus, dass dadurch die Interessen seiner Auftraggeber gefährdet sind und gestattet nur in Ausnahmefällen ("es sei denn") ein Absehen von dem gebotenen Widerruf der Bestellung; aus diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis folgt zugleich, dass die Darlegungs- und Feststellungslast für diesen gesetzlichen Ausnahmetatbestand dem betroffenen Steuerberater obliegt (Senatsurteile vom 22. September 1992 VII R 43/92, BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203; vom 4. Dezember 2007 VII R 64/06, BFHE 220, 558, BStBl II 2008, 401; Senatsbeschluss vom 8. Februar 2000 VII B 245/99, BFH/NV 2000, 992).

    Die Beantwortung der Frage, ob dieser Entlastungsbeweis gelungen ist, erfordert eine dem Tatrichter vorbehaltene zusammenfassende Beurteilung der komplexen Verhältnisse des Einzelfalls, bei der eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien zu berücksichtigen ist, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Möglichkeit einer Gefährdung von Auftraggeberinteressen sprechen können (ständige Rechtsprechung, Senatsurteile in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203; vom 6. Juni 2000 VII R 68/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2000, 741, und in BFHE 220, 558, BStBl II 2008, 401).

  • BGH, 18.10.2004 - AnwZ (B) 43/03

    Vermögensverfall des Rechtsanwalts

    Auszug aus BFH, 10.02.2009 - VII B 169/08
    Auch der BGH beurteilt die Frage, ob der Entlastungsbeweis geführt ist, aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. BGH-Beschlüsse vom 18. Oktober 2004 AnwZ (B) 43/03, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2005, 511; vom 25. Juni 2007 AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924).
  • BGH, 25.06.2007 - AnwZ (B) 101/05

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Gefährdung

    Auszug aus BFH, 10.02.2009 - VII B 169/08
    Auch der BGH beurteilt die Frage, ob der Entlastungsbeweis geführt ist, aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. BGH-Beschlüsse vom 18. Oktober 2004 AnwZ (B) 43/03, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2005, 511; vom 25. Juni 2007 AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924).
  • BFH, 03.04.2000 - VIII B 99/99

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus BFH, 10.02.2009 - VII B 169/08
    Zur Begründung einer gleichwohl vorliegenden grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hätte die Beschwerde eingehend begründen müssen, warum sie eine erneute Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu den betreffenden Fragen im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsentwicklung für erforderlich hält, und hätte hierfür substantiiert darlegen müssen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die bereits höchstrichterlich beantworteten Fragen umstritten sind, insbesondere welche neuen gewichtigen, vom BFH bislang nicht geprüften Einwände in der Literatur und/oder in der Rechtsprechung der Instanzgerichte gegen die höchstrichterliche Auffassung erhoben werden (vgl. BFH-Beschluss vom 3. April 2000 VIII B 99/99, BFH/NV 2000, 985, m.w.N.).
  • BFH, 06.06.2000 - VII R 68/99

    Sozialversicherungsbeiträge - Eidesstattliche Versicherung - Steuerschulden -

    Auszug aus BFH, 10.02.2009 - VII B 169/08
    Die Beantwortung der Frage, ob dieser Entlastungsbeweis gelungen ist, erfordert eine dem Tatrichter vorbehaltene zusammenfassende Beurteilung der komplexen Verhältnisse des Einzelfalls, bei der eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien zu berücksichtigen ist, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Möglichkeit einer Gefährdung von Auftraggeberinteressen sprechen können (ständige Rechtsprechung, Senatsurteile in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203; vom 6. Juni 2000 VII R 68/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2000, 741, und in BFHE 220, 558, BStBl II 2008, 401).
  • BFH, 08.02.2000 - VII B 245/99

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Vermögensverfall

    Auszug aus BFH, 10.02.2009 - VII B 169/08
    Das Gesetz geht damit beim Vorliegen des Vermögensverfalls des Steuerberaters grundsätzlich davon aus, dass dadurch die Interessen seiner Auftraggeber gefährdet sind und gestattet nur in Ausnahmefällen ("es sei denn") ein Absehen von dem gebotenen Widerruf der Bestellung; aus diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis folgt zugleich, dass die Darlegungs- und Feststellungslast für diesen gesetzlichen Ausnahmetatbestand dem betroffenen Steuerberater obliegt (Senatsurteile vom 22. September 1992 VII R 43/92, BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203; vom 4. Dezember 2007 VII R 64/06, BFHE 220, 558, BStBl II 2008, 401; Senatsbeschluss vom 8. Februar 2000 VII B 245/99, BFH/NV 2000, 992).
  • BFH, 30.03.2004 - VII R 56/03

    Vermögensverfall: Versagung der Wiederbestellung als Steuerberater

    Auszug aus BFH, 10.02.2009 - VII B 169/08
    Der beschließende Senat hat auch bereits wiederholt ausgeführt, dass § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG mit der nach Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) garantierten Berufsfreiheit in Einklang steht (Senatsurteil in BFHE 220, 558, BStBl II 2008, 401, m.w.N.) und dass es auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, wenn der Gesetzgeber für unterschiedliche Berufsgruppen jeweils anders lautende Berufszulassungsregelungen erlässt (Senatsurteil vom 30. März 2004 VII R 56/03, BFH/NV 2004, 1426).
  • FG Hamburg, 14.02.2018 - 6 K 199/17

    Rechtmäßiger Widerruf einer Steuerberaterbestellung wegen Vermögensverfalls bei

    Eine konkrete Gefährdung von Auftraggeberinteressen ist anzunehmen, wenn der Steuerberater in sonstigen geschäftlichen oder auch eigenen Angelegenheiten unzuverlässig ist und sich an gesetzliche Vorgaben nicht hält, denn in diesem Fall ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Steuerberater unter dem Druck seiner Vermögenslosigkeit auch Mandanteninteressen unter Missachtung vertraglicher Vereinbarungen verletzt, so groß, dass von einer konkreten Gefährdung von Auftraggeberinteressen auszugehen ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10. Februar 2009 VII B 169/08, BFH/NV 2009, 972; und vom 4. Dezember 2007 VII R 64/06, BStBl II 2008, 401).
  • FG Hamburg, 02.12.2021 - 6 K 112/20

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater - Gefährdung von Auftraggeberinteressen

    Eine konkrete Gefährdung von Auftraggeberinteressen ist anzunehmen, wenn der Steuerberater in sonstigen geschäftlichen oder auch eigenen Angelegenheiten unzuverlässig ist und sich an gesetzliche Vorgaben nicht hält, denn in diesem Fall ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Steuerberater unter dem Druck seiner Vermögenslosigkeit auch Mandanteninteressen unter Missachtung vertraglicher Vereinbarungen verletzt, so groß, dass von einer konkreten Gefährdung von Auftraggeberinteressen auszugehen ist (vgl. BFH, Beschlüsse vom 10. Februar 2009, VII B 169/08, BFH/NV 2009, 972; und vom 4. Dezember 2007, VII R 64/06, BStBl. II 2008, 401).
  • FG Hamburg, 20.04.2021 - 6 K 131/20

    StBerG: Widerruf der Bestellung als Steuerberater

    Eine konkrete Gefährdung von Auftraggeberinteressen ist anzunehmen, wenn der Steuerberater in sonstigen geschäftlichen oder auch eigenen Angelegenheiten unzuverlässig ist und sich an gesetzliche Vorgaben nicht hält, denn in diesem Fall ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Steuerberater unter dem Druck seiner Vermögenslosigkeit auch Mandanteninteressen unter Missachtung vertraglicher Vereinbarungen verletzt, so groß, dass von einer konkreten Gefährdung von Auftraggeberinteressen auszugehen ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10. Februar 2009 VII B 169/08, BFH/NV 2009, 972; und vom 4. Dezember 2007 VII R 64/06, BStBl II 2008, 401).
  • FG Hamburg, 04.05.2021 - 6 K 35/20

    StBerG: Widerruf der Bestellung als Steuerberater

    Eine konkrete Gefährdung von Auftraggeberinteressen ist auch dann anzunehmen, wenn der Steuerberater in sonstigen geschäftlichen oder auch eigenen Angelegenheiten unzuverlässig ist und sich an gesetzliche Vorgaben nicht hält, denn in diesem Fall ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Steuerberater unter dem Druck seiner Vermögenslosigkeit auch Mandanteninteressen unter Missachtung vertraglicher Vereinbarungen verletzt, so groß, dass von einer konkreten Gefährdung von Auftraggeberinteressen auszugehen ist (vgl. BFH, Beschlüsse vom 10. Februar 2009, VII B 169/08, BFH/NV 2009, 972; vom 4. Dezember 2007, VII R 64/06, BStBl II 2008, 401).
  • FG Hamburg, 22.11.2017 - 6 K 70/17

    Steuerberatergesetz: Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen

    bb) Eine konkrete Gefährdung von Auftraggeberinteressen ist anzunehmen, wenn der Steuerberater in sonstigen geschäftlichen oder auch eigenen Angelegenheiten unzuverlässig ist und sich an gesetzliche Vorgaben nicht hält, denn in diesem Fall ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Steuerberater unter dem Druck seiner Vermögenslosigkeit auch Mandanteninteressen unter Missachtung vertraglicher Vereinbarungen verletzt, so groß, dass von einer konkreten Gefährdung von Auftraggeberinteressen auszugehen ist (BFH-Beschlüsse vom 10.02.2009 VII B 169/08, BFH/NV 2009, 972; vom 04.12.2007 VII R 64/06, BFHE 220, 558, BStBl II 2008, 401).
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